Weitere Entscheidung unten: LG München I, 18.06.1979

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   BayObLG, 29.05.1979 - BReg. 1 Z 36/79   

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BayObLG, 29.05.1979 - BReg. 1 Z 36/79 (https://dejure.org/1979,11287)
BayObLG, Entscheidung vom 29.05.1979 - BReg. 1 Z 36/79 (https://dejure.org/1979,11287)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Mai 1979 - BReg. 1 Z 36/79 (https://dejure.org/1979,11287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1979, 182
  • MittBayNot 1979, 119 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BGH, 28.02.1983 - II ZB 8/82

    Gestattung des Selbstkontrahierens

    Es sieht sich daran aber durch die Beschlüsse des BayObLG (BayObLGZ 1979, 182; WM 1982, 1033) des OLG Köln (WM 1980, 1157; GmbHRdsch 1981, 195) und des OLG Düsseldorf (MittRhNotK 1981, 171) gehindert, die eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für eintragungsfähig halten (ebenso OLG Frankfurt, NJW 1983, 944 = BB 1983, 146).
  • BayObLG, 18.03.1982 - BReg. 1 Z 145/81

    Zur Eintragung einer GmbH zum Betrieb eines Handwerks

    Die in der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts für den Fall des GmbH-Geschäftsführers (BayObLGZ 1979 1982 [= MittBayNot 1979, 119]; 1980, 209, 215 [= MittBayNot 1980, 170 m. Anm. Rausch]; 1981, 132, 137[= DNotZ 1981, 699 ]) und des Prokuristen ( BayObLGZ 1980, 195 [= MittBayNot 1980, 215 ]) angegebenen Gründe rechtfertigen nach der Meinung der Kammer auch beim vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft die Eintragung der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens.

    Sie gehört zum Inhalt der Vertretungsmacht und ist keine daneben erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht (BayObLGZ 1979, 182, 186; 1980, 195, 200).

    Einzutragen ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, was Sinn und Zweck des Handelsregisters, insbesondere die Sicherung des Verkehrs erfordern (Baumbach-Duden, HGB, 24. Aufl., § 8 Anm. 3; Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 11. Aufl., § 127 Rz. 4; KeidelSchmatz-Stöber, Registerrecht, 3. Aufl., Rz. 27, FN. 84, S. 12; BayObLGZ 1971, 55, 58 [= DNotz 1971, 234] hinsichtlich der einem Prokuristen erteilten Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; 1979, 182, 185 f. [= MittBayNot 1979, 119 ] hinsichtlich der Befreiung des GmbH-Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens).

    Die Eintragung der allgemeinen Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens dient der Sicherung des Handelsverkehrs und kann dem Geschäftspartner und Gläubiger der Gesellschaft wesentliche Aufschlüsse vermitteln ( BayObLGZ 1979, 182, 185 hinsichtlich des GmbH-Geschäftsführers; 1980, 195, 201 hinsichtlich des Prokuristen).

  • LG Augsburg, 02.02.1982 - 2 HKT 4535/81

    Zur Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bei

    Die in der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts für den Fall des GmbH-Geschäftsführers (BayObLGZ 1979 1982 [= MittBayNot 1979, 119]; 1980, 209, 215 [= MittBayNot 1980, 170 m. Anm. Rausch]; 1981, 132, 137[= DNotZ 1981, 699 ]) und des Prokuristen ( BayObLGZ 1980, 195 [= MittBayNot 1980, 215 ]) angegebenen Gründe rechtfertigen nach der Meinung der Kammer auch beim vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft die Eintragung der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens.

    Sie gehört zum Inhalt der Vertretungsmacht und ist keine daneben erteilte rechtsgeschäftliche Vollmacht (BayObLGZ 1979, 182, 186; 1980, 195, 200).

    Einzutragen ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, was Sinn und Zweck des Handelsregisters, insbesondere die Sicherung des Verkehrs erfordern ( Baumbach-Duden, HGB, 24. Aufl., § 8 Anm. 3; Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 11. Aufl., § 127 Rz. 4; KeidelSchmatz-Stöber, Registerrecht, 3. Aufl., Rz. 27, FN. 84, S. 12; BayObLGZ 1971, 55, 58 [= DNotz 1971, 234] hinsichtlich der einem Prokuristen erteilten Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; 1979, 182, 185 f. [= MittBayNot 1979, 119 ] hinsichtlich der Befreiung des GmbH-Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens).

    Die Eintragung der allgemeinen Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens dient der Sicherung des Handelsverkehrs und kann dem Geschäftspartner und Gläubiger der Gesellschaft wesentliche Aufschlüsse vermitteln ( BayObLGZ 1979, 182, 185 hinsichtlich des GmbH-Geschäftsführers; 1980, 195, 201 hinsichtlich des Prokuristen).

  • BayObLG, 10.04.1981 - BReg. 1 Z 26/81

    Beferiung des alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH von den

    Somit stellt nunmehr die Befreiung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers oder konkret (vgl. BayObLGZ 1979, 182/183 mit weit. Nachw.) des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB eine Abweichung vom Gesetz und somit eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (§ 24 ) dar.

    Zweck des neu eingefügten § 35 Abs. 4 GmbHG ist es danach, durch die Publizität des Gesellschaftsvertrags (§ 9 HGB ) Gläubiger der Gesellschaft auf die Möglichkeit solcher Geschäfte und damit von Vermögensverlagerungen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft hinzuweisen, damit sie sich darauf einstellen können (BT-Drucks. aaO.; vgl. BayObLGZ 1979, 182/185).

    Die Satzungsänderung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 54 Abs. 1 GmbHG ); sie wird erst mit der Eintragung wirksam (§ 54 Abs. 4 GmbHG ; BayObLGZ 1980, 209/214; vgl. zur Frage der Eintragungsfähigkeit und - bedürftigkeit der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im übrigen: BayObLGZ 1979, 182 ff.; 1980, 209/215 ebenso: OLG Köln GmbHRdsch 1980, 129; Scholz GmbHG § 35 RdNr.57, § 35 Abs. 4 n.F. RdNr.70 d; Keidel/Schmatz/Stöber aaO. RdNr. N 734; a.A.AG Hamburg WM 1980, 1159 f.).

  • BayObLG, 17.07.1980 - BReg. 1 Z 69/80

    Zur Befreiung eines Geschäftsführers von § 181 BGB

    Eine derartige allgemeine Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB berührt den gesellschaftsvertraglichen Inhalt der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ganz wesentlich; denn es ist für die Gesellschafter sehr wichtig, ob der Geschäftsführer jederzeit - auch gegen die Interessen der Gesellschaft Vermögensgegenstände derselben durch Selbstkontrahieren auf sich übertragen kann (vgl. BayObLGZ 1979, 182 /185) oder ob er diese Befugnis nicht hat.

    cc) War sonach hier das gesetzliche Verbot des Selbstkontrahierens mangels abweichender Vertragsbestimmungen bindende Gesellschaftsregel und Satzungsinhalt geworden, so ist die nachträgliche generelle Befreiung des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers oder konkret (vgl. BayObLGZ 1979, 182 /183 mit Nachw.) des Geschäftsführers R. von den Beschränkungen des § 181 BGB eine Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderung), die den zwingenden Vorschriften des § 53 GmbHG genügen muß, insbesondere der notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbH) bedarf, und die erst mit Eintragung der Änderung im Handelsregister wirksam wird (§ 54 Abs. 3 GmbHG; Fischer Anm. zu BGH LM § 181 BGB Nr. 8).

  • OLG Düsseldorf, 01.07.1994 - 3 Wx 20/93

    Eintragungsfähigkeit der Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH vom

    Nach inzwischen ganz überwiegender Auffassung ist die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des Geschäftsführers einer GmbH eine nicht nur eintragungsfähige, sondern eine eintragungspflichtige Tatsache im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbH Gesetz (BGHZ S. 59 ff.: BayObLGZ 1979, 182 ff.; BB 1984, 1117; OLG Frankfurt BB 1983.146; OLG Köln, GmbH Rundschau 1980, 119; Hachenburg-Ulmer. GmbH Gesetz. 8. Aufl., Rn 11 zu § 10; ScholzWinter, GmbH Gesetz, 8. Aufl., Rn 13 zu § 10; Lutter-Hommelhoff, GmbH Gesetz, 13. Aufl., Rn 4 zu § 10, Baumbach-Hueck, 157. Aufl., Rn 15 zu § 8; Bühler, DNotZ 1983, 588, 592, 593; Kanzleiter, Rechtspfleger 1984, 1).

    Daß ein Vertragspartner oder auch Gesellschaftsgläubiger ein elementares Interesse daran hat zu wissen, ob - und ggfs. inwieweit - ein Geschäftsführer einer Gesellschaft z.B. die Rechtsmacht hat, Vermögensgegenstände der Gesellschaft auf sich selbst zu übertragen o.ä., liegt auf der Hand (vgl. insoweit BayObLGZ 1979, 182, 185).

  • BayObLG, 04.11.1999 - 3Z BR 321/99

    Eintragung der Befreiung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH vom Verbot

    Eine der Anmeldung entsprechende Eintragung stünde im übrigen in Widerspruch zu dem von der Richtlinie verfolgten Zweck, die Schnelligkeit des Geschäftsverkehrs (vgl. BayObLGZ 1979, 182/185) zu erhöhen.
  • OLG Nürnberg, 05.03.2010 - 12 W 376/10

    Anwendbarkeit des neuen Rechts auf eine Handelsregisterbeschwerde; Beschwerde

    Es ist anerkannt, dass die - einem oder allen Geschäftsführern - generell erteilte Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung als Regelung der Vertretungsbefugnis anzusehen ist und daher nach § 10 Absatz 1 Satz 2 GmbHG im Handelsregister wiedergegeben werden muss, auch wenn sie auf bestimmte Arten von Geschäften der GmbH oder - wie hier - auf die Vertretung gegenüber bestimmten Dritten beschränkt ist (vgl. dazu grundlegend BGH, Beschluss vom 28.02.1983 - II ZB 8/82, BGHZ 87, 59; BayObLG BayObLGZ 1979, 182; OLG Düsseldorf DNotZ 1995, 237; OLG Stuttgart OLGR 2008, 218; Winter/Veil in: Scholz, GmbHG 10. Aufl., § 10 Rn. 13 m. w. N.).
  • BayObLG, 28.01.1982 - BReg. 1 Z 126/81

    Befreiung eines Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB

    Macht die Gesellschaft von einer ihr im Gesellschaftsvertrag (Satzung) erteilten Ermächtigung zur Befreiung eines bestimmten Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluß der Gesellschafterversammlung Gebrauch, so ist die diesem Geschäftsführer erteilte Befreiung gesondert zur Eintragung in dasHandelsregister anzumelden (vgl. BayObLG aaO. und BayObLGZ 1979, 182).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier (ebenso: BayObLGZ 1979, 182) - nicht schon die in der Satzung festgelegte Ermächtigung selbst im Handelsregister eingetragen ist.

  • BayObLG, 14.07.1980 - BReg. 1 Z 17/80

    Eintragung der Befreiung des Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB in

    c) Bei dieser Sach- und Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob und inwieweit die im Senatsbeschluß vom 29.5.1979 ( BayObLGZ 1979, 182 ff. = Rpfleger 1979, 310 ff. = MlttRhNotK 1980, 90) enthaltenen Erwägungen zur Eintragungsfähigkeit der generellen Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB auch für den Prokuristen Geltung beanspruchen könnten.
  • BayObLG, 07.05.1984 - BReg. 3 Z 163/83

    Der Einmann-Gesellschafter stellt die Gesellschafterversammlung dar; Erfordernis

  • BayObLG, 21.09.1989 - BReg. 3 Z 5/89

    Erlöschen der Befreiung von § 181 BGB bei Vereinigung aller GmbH-Anteile in der

  • OLG Köln, 23.04.1980 - 2 Wx 11/80

    Eintragung der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in das

  • BayObLG, 07.05.1997 - 3Z BR 101/97

    Eintragung der Einzelvertretungsbefugnis des GmbH-Geschäftsführers im

  • OLG Hamburg, 29.04.1986 - 2 W 3/86

    Verbot des Selbstkontrahierens; Allgemeine Befreiung; Persönlich haftender

  • LG Weiden/Oberpfalz, 11.06.1980 - 3 T 294/80

    Zum Antragsrecht des Notars

  • LG Bonn, 15.11.1979 - 8 O 209/79

    "Schenkungen" zwischen Ehegatten

  • LG München I, 02.04.1980 - 11 HKT 4128/80

    Zur Frage, wann ein Geschäftsführer sein eigenes Ausscheiden anmelden kann

  • LG Aachen, 30.07.1983 - 3 T 325/83

    Entstehung von Sondereigentum

  • OLG Hamburg, 08.06.1982 - 2 W 8/80

    Eintragung der Befreiung des Komplementärs von den Beschränkungen des § 181 in

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Rechtsprechung
   LG München I, 18.06.1979 - 1 T 6919/78   

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LG München I, 18.06.1979 - 1 T 6919/78 (https://dejure.org/1979,18043)
LG München I, Entscheidung vom 18.06.1979 - 1 T 6919/78 (https://dejure.org/1979,18043)
LG München I, Entscheidung vom 18. Juni 1979 - 1 T 6919/78 (https://dejure.org/1979,18043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MittBayNot 1979, 119 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.11.1955 - V BLw 25/55

    Übertragung von Erbanteilen

    Auszug aus LG München I, 18.06.1979 - 1 T 6919/78
    Denn der Erwerb des Anteils am Nachlaß vollzieht sich, wenn zum Nachlaß ein Grundstück gehört, ohne Auflassung und Eintragung im Grundbuch, da es sich nicht um die Übertragung eines Grundstücks handelt, sondern über die Verfügung über eine Mitberechtigung des übertragenden Miterben (Soergel- Siebert, BGB, 9. Aufl., § 2033 Rdnr. 2, Staudinger BGB 11. Aufl., § 2033 Rdnr. 3) - Bildet daher die Übertragung eines Gesamthandsanteils auch an einem einzigen Nachlaßgegenstand keine Verfügung über diesen selbst, so erfordert diese Handlung zu ihrer Wirksamkeit auch keine ansonst bei der ganzen Veräußerung dieses Gegenstandes notwendige Genehmigung (vgl. BGH NJW 1956, 141 ; BayObLGZ 1955, 314 /318; 1957, 303/306, KG HRR 1926 Nr. 1391).
  • BayObLG, 08.10.1957 - BReg. 2 Z 144/57
    Auszug aus LG München I, 18.06.1979 - 1 T 6919/78
    Denn der Erwerb des Anteils am Nachlaß vollzieht sich, wenn zum Nachlaß ein Grundstück gehört, ohne Auflassung und Eintragung im Grundbuch, da es sich nicht um die Übertragung eines Grundstücks handelt, sondern über die Verfügung über eine Mitberechtigung des übertragenden Miterben (Soergel- Siebert, BGB, 9. Aufl., § 2033 Rdnr. 2, Staudinger BGB 11. Aufl., § 2033 Rdnr. 3) - Bildet daher die Übertragung eines Gesamthandsanteils auch an einem einzigen Nachlaßgegenstand keine Verfügung über diesen selbst, so erfordert diese Handlung zu ihrer Wirksamkeit auch keine ansonst bei der ganzen Veräußerung dieses Gegenstandes notwendige Genehmigung (vgl. BGH NJW 1956, 141 ; BayObLGZ 1955, 314 /318; 1957, 303/306, KG HRR 1926 Nr. 1391).
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